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Januar 2024 - Praxisvertrag / berufliche Kooperation

Wenn Sie den Zusammenschluss mit anderen Zahnärzten oder Ärzten planen, sollten Sie die Modalitäten Ihrer Zusammenarbeit in einem entsprechenden Vertrag regeln.

Vorausgeschickt sei, dass ein solcher Vertrag ein Vertrag für „schlechtes Wetter“ ist. Solange die Zusammenarbeit problemlos funktioniert, werden Sie selten auf die Idee kommen, in Ihren Vertrag zu schauen, mit dem Sie die Zusammenarbeit mit den Kollegen geregelt haben. Kommt es aber zu Streitigkeiten, sollte der Praxisvertrag all die Regelungen enthalten, die erforderlich sind, um die Streitigkeiten zu schlichten oder sich gegebenenfalls so unproblematisch wie möglich wieder zu trennen. Hierbei sind viele Aspekte zu beachten.

Regelungen, die allgemein zivilrechtlich ohne Weiteres als möglich erscheinen, sind im Hinblick auf Kooperationen, die im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung angesiedelt sind, unzulässig. Eine solche unzulässige Regelung kann dazu führen, dass Sie in erheblichem Umfang Honorare an die KZV zurückzahlen müssen. Aber auch unter rein zivilrechtlicher Betrachtungsweise können Fehler im Vertrag zum Beispiel dazu führen, dass Ihre Kooperation umsatzsteuerpflichtig wird, was nach Möglichkeit vermieden werden sollte. Insoweit empfiehlt es sich, die Vereinbarung der Zusammenarbeit in Unterstützung mit einem medizinrechtlich versierten Anwalt zu erstellen; denn Formularverträge aus dem Internet haben häufig schon zu einem bösen Erwachen geführt, wenn es denn zum Streit kommen sollte. Die Investition in einen Praxisvertrag ist im Zweifel immer günstiger als die Kosten, die entstehen, wenn ein Praxisvertrag bei der Auseinandersetzung keine oder schlechte Regelungen enthält. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Abfassung des für Sie individuell geeigneten Praxisvertrag.

Ihre Zusammenarbeit kann in verschiedenen Formen erfolgen. Die wesentlichen Arten der Zusammenarbeit möchten wir kurz vorstellen:

Praxisgemeinschaft

Eine Praxisgemeinschaft bedeutet, dass Sie mit Ihrem Kooperationspartner Ressourcen – wie zum Beispiel Praxisräume, Mitarbeiter, Praxisausstattung und Geräte – gemeinsam nutzen. Es bleibt jedoch dabei, dass – unabhängig von der gemeinsamen Nutzung der Ressourcen – selbstständige eigenverantwortliche Praxen bestehen, die weiter ihre eigenen KZV-Abrechnungsnummern haben und jeweils auf eigene Rechnung wirtschaften.

Bei der Gestaltung der Praxisgemeinschaft ist darauf zu achten, dass keine Verwechslungsgefahr mit einer Berufsausübungsgemeinschaft entsteht oder dass sie gar wie eine Berufsausübungsgemeinschaft geführt wird. Hierfür ist es zum Beispiel wesentlich, dass getrennte Aktenschränke vorhanden sind und dass das Vorhandensein von mehreren Praxen auch nach außen dadurch deutlich wird, dass verschiedene Praxisschilder vorhanden sind.

Problematisch ist es, wenn ein hoher identischer Patientenstamm besteht und hierdurch Abrechnungsvorteile geschaffen werden. Dies ist zwingend zu vermeiden.

Laborgemeinschaft

Zu unterscheiden ist zwischen Laborgemeinschaften, die als Kostengemeinschaft ein Praxislabor betreiben und Laborgemeinschaften, bei dem die teilnehmenden Gesellschafter auch für andere Praxen und Patienten, die nicht bei Ihnen in Behandlung sind, tätig werden. Letztere Laborgemeinschaft ist „gewerblich“ mit der Konsequenz, dass unter anderem die Handwerksordnung Anwendung findet. Weiter entstehen steuerliche Konsequenzen wie die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerpflicht.

Beim zahnärztlichen Eigenlabor in der Form einer Praxislaborgemeinschaft ist zu beachten, dass tatsächlich nur Leistungen für die in der Laborgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnarztpraxen erbracht werden. Die erbrachten Leistungen dürfen nur durch den jeweiligen Zahnarzt abgerechnet werden; nicht etwa durch die Laborgemeinschaft. Weiter muss sichergestellt sein, dass eine engmaschige Kontrolle des Zahnarztes bei der Erbringung der zahntechnischen Leistungen gewährleistet wird. Dies gilt selbst dann, wenn ein Zahntechniker im Praxislabor angestellt wird. Bei der Anstellung wiederum ist zu beachten, dass nicht die Laborgemeinschaft einen Zahntechniker anstellen kann, sondern dass der Zahntechniker bei einem an der Laborgemeinschaft beteiligten Zahnarzt angestellt werden muss.

Neben weiteren rechtlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung festgelegt, dass das gemeinschaftlich betriebene Labor in solcher Nähe zu den Praxen der beteiligten Zahnärzte liegen muss, dass die fachliche Anleitung und Beaufsichtigung der Labormitarbeiter durch jeden der beteiligten Zahnärzte gewährleistet ist.

Apparategemeinschaft

Die Apparategemeinschaft bietet sich an, um teure Geräte gemeinsam zu nutzen. Auch hier sind wieder verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten. Wird beispielsweise eine Röntgenanlage gemeinsam genutzt, so gilt gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz jeder Nutzer als Betreiber und muss also die entsprechenden Fachkenntnisse selbst vorweisen können. Jeder der eigenverantwortlichen Nutzer hat sich mit dem gemeinsam genutzten Gerät als Strahlenschutzverantwortlicher anzumelden. Möglich ist jedoch auch eine vertragliche Gestaltung mit einem Strahlenschutzverantwortlichen und Mitnutzern. Im Rahmen der Kostenteilung ist es wichtig, dass diese nach dem Grundsatz der Nutzungsanteile verteilt werden, um sowohl den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden als aber auch jeden Eindruck zu vermeiden, dass hier möglicherweise eine Gegenleistung für Patientenzuweisung erfolgt.

Berufsausübungsgemeinschaft

Der Begriff der Berufsausübungsgemeinschaft hat den Begriff der Gemeinschaftspraxis abgelöst. Die Berufsausübungsgemeinschaft ist der Zusammenschluss von Zahnärzten, um gemeinsam Patienten zu behandeln; es handelt sich hierbei rechtlich um eine Gesellschaft. Die Patienten treten in eine vertragliche Beziehung zur Berufsausübungsgemeinschaft, dies bedeutet zu allen dort tätigen Zahnärzten. Die Berufsausübungsgemeinschaft tritt nach außen einheitlich auf, sei es auf dem Schild, auf Rechnung oder anderen Dokumenten. Im Außenverhältnis haften die Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft gemeinsam. Dies bedeutet in der Konsequenz aber auch, dass jeder beteiligte Zahnarzt für Behandlungsfehler des anderen beteiligten Kollegen mit haftet. Wichtig ist, dass alle beteiligten Zahnärzte am unternehmerischen Risiko und den Chancen der Praxis beteiligt sind. Verträge, die dies nicht in ausreichender Weise berücksichtigen, führen häufig dazu, dass die Verträge als vertragszahnärztlich unzulässig gelten und Honorarrückforderungen drohen. Die Berufsausübungsgemeinschaft schließt in der Regel alle Verträge – beginnend von den Mietverträgen bis hin zu den Verträgen mit den Mitarbeitern – ab. Modifikationen sind grundsätzlich möglich, sollten aber mit Bedacht in die Verträge eingearbeitet werden.

In der Regel wird die Berufsausübungsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) geführt. Für die GbR gilt haftungsrechtlich das oben Beschriebene. Um die Berufshaftung einzuschränken, ist es jedoch auch möglich, die Berufsausübungsgemeinschaft in der Form der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zu führen. Hier wird durch die Vorgaben des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes die berufliche Haftung in der Regel auf den jeweils handelnden Zahnarzt beschränkt, so dass in diesem Bereich – anders als im normalen wirtschaftlichen Bereich – der Berufsausübungsgemeinschaft ein Übergriff auf die anderen Gesellschafter nicht möglich ist.

Soweit eine vertragszahnärztliche Tätigkeit angestrebt wird, muss der Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgemeinschaft durch den Zulassungsausschuss der KZV genehmigt werden. Die Berufsausübungsgemeinschaft wird dann unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer tätig.

Auch eine überörtliche Tätigkeit der Berufsausübungsgemeinschaft an verschiedenen Standorten ist möglich und gestaltbar.

Zahnärztliche GmbH

§ 17a der Musterberufsordnung sieht die sogenannte Zahnheilkundegesellschaft vor. Gemeint sind hiermit juristische Personen des Privatrechtes, welche die Ausübung der Zahnheilkunde bezwecken, also die Zahnärzte-GmbH. Ob und inwieweit eine Zahnärzte-GmbH jeweils begründet werden kann, ist nach den entsprechenden Berufsordnungen der Kammern zu prüfen. Sieht die jeweilige Kammer in ihrer Berufsordnung die Zahnheilkundegesellschaft vor, kann die Berufsausübung auch in der Form einer GmbH erfolgen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass dies regelmäßig mit Problemen bei der Abrechnung gegenüber privaten Krankenversicherungen verbunden ist. Auch wenn das OLG Düsseldorf zwischenzeitlich entschieden hat, dass private Krankenversicherer die Abrechnung einer Ärzte-GmbH – die den Voraussetzungen der Berufsordnung entspricht – akzeptieren müssen, werden dennoch von den privaten Krankenversicherern zumeist die Musterbedingungen der Krankenversicherung entgegengehalten, wonach nur die Abrechnung freiberuflich tätiger Ärzte erstattungsfähig ist.

Anderes gilt ausschließlich für die MVZ-GmbH. Da im Hinblick auf Behandlungsfehler die Haftung auch über die Partnerschaftsgesellschaft begrenzt werden kann und der zahnärztliche GmbH-Gesellschafter wiederum seine persönliche Haftung für Behandlungsfehler nicht auf die GmbH abwälzen kann, sind in der Regel keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für die Gründung einer Zahnärzte-GmbH sprechen, sofern nicht eine MVZ-GmbH gegründet wird.

Medizinisches Versorgungszentrum

Das Medizinische Versorgungszentrum ist eine Gesellschaftsform, die unmittelbar aus der sozialrechtlichen Gesetzgebung abzuleiten ist. § 95 SGB V regelt, dass die Teilnahme der vertragsärztlichen Versorgung auch in der Form eines Medizinischen Versorgungszentrums erfolgen kann. Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine (zahn)ärztlich geleitete Einrichtung, in der (Zahn-)Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Das Medizinische Versorgungszentrum kann sowohl als Personengesellschaft in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als auch als juristische Person in Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt werden. Zulässig ist insoweit auch die Ein-Personen-GmbH.

Das Medizinische Versorgungszentrum, das alle Auflagen des § 95 SGB V erfüllt, kann dann durch Genehmigung des Zulassungsausschusses an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen. Im Hinblick auf die Abrechnung von Privatleistungen wird von den privaten Krankenversicherungen die Abrechnung einer MVZ-GmbH in der Regel akzeptiert; dies mit dem Hinweis darauf, dass es sich beim Medizinischen Versorgungszentrum um eine anerkannte Versorgungsform der vertragsärztlichen Versorgung handelt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl des individuell für Sie am besten passenden Kooperationsmodells. Wenn Sie Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Dr. Zentai – Heckenbücker
Rechtsanwälte PartGmbB
Tel.: 0221 / 1681106
kanzlei@d-u-mr.de
www.dentalundmedizinrecht.de

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Mitglied werden

Jeder, dem die Zukunft der zahnärztlichen Chirurgie am Herzen liegt, sollte Mitglied im Berufsverband Deutscher Oralchirurgen – BDO – e.V. werden, denn nur eine starke Gruppe kann das Ziel der Stärkung der chirurgischen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde innerhalb der Heilkunde auch durchsetzen!

Ordentliches Mitglied kann jeder Zahnarzt werden, der eine anerkannte Weiterbildung in der Oralchirurgie erworben hat.

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