Aufgaben und Ziele - Fortsetzung...
In der im Jahre 1992 erlassenen und 1994 novellierten neuen "Weiterbildungsordnung für Ärzte" finden sich 2/3 der nachzuweisenden selbständig durchzuführenden Eingriffe, die der zahnärztlichen Chirurgie zuzuordnen sind. Dies gilt besonders für die Traumatologie der ZMK, die bis 1982 ausnahmslos in der zahnärztlichen Gebührenordnung beschrieben war. Die Ärzte dürfen die Zahnheilkunde nach Willen des Gesetztgebers ausüben, sie dürfen sich aber nicht Zahnarzt nennen. Das hatte seinerzeit seefahrtrechtliche Gründe. Statt eines konstruktiven Miteinander zweier verschiedener Gruppierungen innerhalb der Medizin bzw. Zahnmedizin, die im wesentlichen dasselbe Fachgebiet mit Ausnahme der Malignomchirurgie betreiben und sich dem Wettbewerb zu stellen, kam es zum Konfliktdenken, bis hin zu mehrfachen gerichtlichen Auseinandersetzungen, die von den Ärzten für Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie betrieben wurden. Die Urteile bestätigten jedoch grundsätzlich die Auffassungen der Zahnärzte für Oralchirurgie und damit auch indirekt die neue Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer von 1997, sowie die Richtlinien der zahnärztlichen Aus- bzw. Weiterbildung der Europäischen Kommission.